Rz. 1

Die zum 1.1.1992 durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) eingefügte Vorschrift wurde zum 1.1.1996 durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) geändert: In Abs. 2 Satz 2 sind die Worte "§ 256b Abs. 1 und 2" durch "256c" ersetzt worden.

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