Rz. 20

Die Verwaltungsakte nach dem SGB VI über die Umwertung oder Neuberechnung ersetzen ohne weiteres die nach dem Recht des Beitrittsgebiets erteilten Rentenbescheide; eines Aufhebungsbescheides bedarf es nicht (Abs. 12 = lex speciales zu § 48 SGB X).

Auf deren Bestandskraft können sich Berechtigte auch in den Fällen nicht berufen, in denen Leistungen nach Beitrittsgebietsrecht erbracht wurden, die im SGB VI nicht mehr vorgesehen sind. Sie waren, wie beispielsweise das Pflegegeld, mit Ende 1991 einzustellen.

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