Rz. 2

§ 304 Abs. 1, der im Wesentlichen § 1267 RVO, § 44 AVG, Art. 2 § 41 ArVNG, Art. 2 § 40 AnVNG i. V. m. Art. 2 § 31 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des RKG und des KnVNG im Saarland entspricht, stellt eine Sonderregelung zu § 48 dar. Er beinhaltet einen Besitzschutz für die im früheren Saarland begründeten Ansprüche auf Waisenrenten wegen Gebrechlichkeit, die ohne Altersbegrenzung gezahlt werden können, solange die Gebrechlichkeit anhält. Aufgrund des Zeitablaufs dürfte die Bedeutung der Norm heute nur noch gering sein. Denn der Anspruch auf eine unbegrenzte Waisenrente muss am 31.12.1956 bei einem mindestens 18-jährigen Menschen bestanden haben (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 207). Die jüngsten dieses Personenkreises sind also im Jahr 2022 84 Jahre alt.

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