Rz. 1

§ 302a ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und durch das RÜG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) ergänzt worden. Mit Wirkung zum 1.4.1999 ist Abs. 2 Satz 1 aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden. Durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 Abs. 2 um Satz 3 erweitert worden. Weitere Änderungen durch das RRG 1999 sowie das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) sind mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wieder aufgehoben worden. Das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ersetzte die Angabe "630 Deutsche Mark" durch "325 Euro" mit Wirkung zum 1.1.2002. Zum 1.4.2003 hat das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) diese Angabe durch "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2008 bezüglich der Regelaltersgrenze angepasst worden. Das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) hat Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) sind Abs. 1 und 3 Satz 1 neu gefasst sowie Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2017 aufgehoben worden.

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