2.1 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente

 

Rz. 3

Versicherte, die vor dem 2.12.1926 geboren wurden und am 31.12.1991 einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine Erziehungsrente hatten, erhalten ab Januar 1992 eine Regelaltersrente. Gleichzeitig wird damit festgelegt, dass der Bezug einer Rente aus eigener Versicherung ausschließlich auf eine Regelaltersrente beschränkt ist. Die Vorschrift ergänzt § 115 und trägt dem Umstand Rechnung, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten entgegen früheren Bestimmungen nur noch bis zum 65. Lebensjahr gewährt werden. Dabei reicht der Anspruch nach den Vorschriften der RVO, des AVG sowie des RKG oder der 1. Renten-VO der DDR aus; nicht erforderlich ist der Bezug der Rente. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht unmittelbar, welcher Anspruch gemeint ist. In Betracht kommt der konkrete Einzelanspruch ebenso wie der abstrakte Anspruch aus dem Stammrecht. Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu § 302b Abs. 1 Satz 1 lässt sich aber herleiten, dass nur der konkrete Einzelanspruch gemeint ist (ebenso Löschau, in: Löschau, SGB VI, § 302 Rz. 18).

2.2 Vorgezogene Altersrente im Beitrittsgebiet

 

Rz. 4

Abs. 2 erweitert die Übergangsregelung des § 302 auf Bezieher einer Rente wegen Alters nach dem Recht des Beitrittsgebiets. Voraussetzung ist, dass im Beitrittsgebiet bereits eine sog. vorgezogene Altersrente nach § 3 der 1. Renten-VO der DDR bezogen worden ist. Wenn dieser Personenkreis am 31.12.1991 einen Anspruch auf eine derartige Rente hatte, so gilt diese Rente vom 1.1.1992 an als Regelaltersrente. Mit Vollendung der Regelaltersgrenze tritt damit keine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein mit der Folge, dass eine Neuberechnung ausscheidet. Eine Ausnahme gilt für die sog. Bergmannsvollrente nach § 37 der 1. Renten-VO der DDR. Diese wird als Rente für Bergleute gemäß § 45 erbracht. Das ergibt sich aus § 302a Abs. 4.

2.3 Vollrente

 

Rz. 5

Nach § 42 können Versicherte aufgrund der Neuschaffung der Teilrenten wählen, ob sie eine Vollrente oder eine Teilrente beanspruchen wollen. Diese Wahlmöglichkeit besteht nicht für Versicherte, die allein gemäß der Abs. 1 und 2 einen Anspruch auf eine Regelaltersrente haben. Damit soll verhindert werden, dass dieser Personenkreis über den kurzfristigen Bezug einer Teilrente eine Rentenneuberechnung nach dem SGB VI erreichen kann (BR-Drs. 197/91 S. 134 sowie BT-Drs. 12/405 S. 134).

2.4 Bestandsschutz

 

Rz. 6

Die Regelung in Abs. 4 gewährleistet Altersrentenbeziehern einen Bestandsschutz. Die Vorschrift stellt sicher, dass Altersrenten an schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, weiterhin unbeschadet der Rechtsänderung in § 37 Abs. 1 Nr. 1 auf Dauer geleistet werden (BT-Drs. 13/8011 S. 190). Insoweit ist diese Regelung mit der des § 300 Abs. 4 vergleichbar.

2.5 Hinzuverdienstgrenzen

 

Rz. 7

Die Aufhebung von Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2008 erfolgte, weil die Übergangsregelung für Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden ist, da die betroffenen Rentnerinnen und Rentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und daher unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen können (BT-Drs. 16/3794 S. 43).

 

Rz. 8

Die ehemalige Übergangsregelung für die Nichtberücksichtigung von vergleichbarem Einkommen als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten in Abs. 6 ist wegen Zeitablaufs entbehrlich, da die betroffenen Rentnerinnen und Rentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und daher unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen können. Die neue Fassung von Abs. 6 enthält eine Übergangsregelung, die Verschlechterungen bei Bestandsrenten vermeiden soll, die wegen der Berücksichtigung von Hinzuverdienst bereits vor der Reform 2017 laufend als Teilrenten gezahlt werden. Ein am 30.6.2017 bestehender Anspruch auf Teilrente soll daher auch darüber hinaus weiterbestehen, wenn das neue Hinzuverdienstrecht ungünstiger wäre. Der bisherige Anspruch besteht nach dieser Übergangsregelung nur weiter, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen des für diese Rente geltenden Rechts erfüllt sind; Änderungen des bisherigen Anspruchs oder Zahlbetrages aus anderen Gründen bleiben unberührt. Der bisherige Anspruch auf Teilrente gilt solange weiter, bis die für diese Teilrente am 30.6.2017 maßgebende, ggf. i. V. m. § 228a Abs. 2 ermittelte Hinzuverdienstgrenze überschritten wird oder sich nach dem neu gefassten § 34 eine gleich hohe oder höhere Rente ergibt. Ob die am 30.6.2017 maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, beurteilt sich nach dem bis dahin geltenden Recht: ein zweimaliges kalenderjährliches Überschreiten bis zum Doppelten dieser Grenze bleibt wie bisher folgenlos. Die unter den Voraussetzungen dieser Übergangsregelung weiter geltende Hinzuverdienstgrenze bleibt unverändert; sie ist nicht an Veränderungen der Bezugsgröße anzupassen. Tritt eine der unter Nr. 1 und 2 genannten Bedingungen ein – rentenschädliches Überschreiten der bisherigen Hinzuverdienstgrenze nach bisherigem Recht oder mindestens gleich...

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