Rz. 1a

§ 297 bestimmt entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (Art. 2 §§ 64, 65 ArVNG) den für die Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger sowie die Auszahlungsmodalitäten bei Rentenbezug. Gegenüber der Zuständigkeitsbestimmung in §§ 125 ff. ist § 297 lex specialis. Da alle Mütter spätestens ab 1.10.1990 die Anspruchsvoraussetzungen für Kindererziehungsleistungen erfüllen, ist das vor 1992 bestehende Wahlrecht des zuständigen Rentenversicherungsträgers für Mütter, die keine Rente beziehen, allerdings nicht übernommen worden.

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