Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Abweichung von § 295 die Berechnung der Leistung für Kindererziehung bei Geburten im Beitrittsgebiet und diesen gleichstehenden Gebieten. Sie bestimmt, wann die Kindererziehungsleistungen aus dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzuleiten sind. Die Zugrundelegung dieses Rentenwerts entspricht der Regelung in § 254b.

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