2.1 Rücklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Auflösung der am 1.1.1992 vorhandenen Rücklagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen erfolgten darf. Die Regelung war erforderlich, weil der Bund seit Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 gemäß § 215 den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben trägt (sog. Defizithaftung des Bundes), so dass es der Bildung einer Rücklage oder Schwankungsreserve für den Bereich der Rentenversicherung durch die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht mehr bedarf.

2.2 Anteile der Träger der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen

 

Rz. 4

Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten in unterschiedlichem Umfang Anteile an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist, und die nicht zum Verwaltungsvermögen der Rentenversicherungsträger gehören. Abs. 2 bestimmt, dass die vorgenannten Beteiligungen in dem Umfang, in dem sie am 31.12.1991 bestanden haben, gehalten werden können. Damit wird dem Anliegen des Bundesrechnungshofs Rechnung getragen, für die vor dem Inkrafttreten des SGB VI bestehenden Beteiligungen von Rentenversicherungsträgern eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Regelung des Abs. 2 wurde mit dem Mieterschutz begründet (BT-Drs. 13/3150).

 

Rz. 5

Seit der Einfügung des Abs. 3 durch das WFG mit Wirkung zum 28.9.1996 betrifft der Regelungsinhalt des Abs. 2 nicht mehr sämtliche Träger der allgemeinen Rentenversicherung i.S.d. § 125, sondern nur noch die regionalen Träger der Rentenversicherung. Vermögensbeteiligungen i.S.v. Abs. 2, die nach dem 31.12.1991 erworben wurden, sind im Umkehrschluss der Vorschrift aufzulösen.

2.3 Auflösung von Anlage- und Beteiligungsvermögen

 

Rz. 6

Abs. 3 verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund, ihr nicht liquides Anlagevermögen und ihr liquides Beteiligungsvermögen "unbeschadet von Abs. 2", also auch die Anteile an den in Abs. 2 genannten Einrichtungen im Wohnungsbau, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit aufzulösen. Zum nicht liquiden Anlagevermögen gehören die nicht liquiden Teile der Schwankungsreserve – jetzt Nachhaltigkeitsrücklage – (§§ 216, 217) und die nicht liquiden Teile des Verwaltungsvermögens der Deutschen Rentenversicherung Bund (BT-Drs. 13/4610). Liquides Beteiligungsvermögen sind Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen, die i.S.d. § 217 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 zur Verfügung stehen.

 

Rz. 7

Durch die Verpflichtung zur Auflösung der vorgenannten Vermögenswerte soll die Deutsche Rentenversicherung Bund in die Lage versetzt werden, auch in Zukunft die Mittel jederzeit zur Verfügung zu haben, die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben benötigt. Von der Pflicht zum Verkauf der Vermögenswerte sind gemäß § 293 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich die Eigenbetriebe, die Verwaltungsgebäude der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Gesellschaftsanteile an Rehabilitationseinrichtungen und die Vereinsmitgliedschaften bei solchen Einrichtungen sowie die Darlehen gemäß § 221 Satz 1 ausgeschlossen. Damit wird der Deutschen Rentenversicherung Bund weiterhin ermöglicht, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen. Außerdem wird die fachliche Einflussnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe sichergestellt.

Bei der Auflösung ihres nicht liquiden Anlagevermögens und ihres liquiden Beteiligungsvermögens hat die Deutschen Rentenversicherung Bund den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Abs. 3 Satz 1 letzter HS). Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gilt hierbei als beachtet, wenn durch einen Verkauf ein Preis in Höhe des Verkehrswertes (marktüblicher Preis) erzielt wird. Liegt der Verkehrswert ausnahmsweise unter dem Anschaffungswert, so ist eine Veräußerung grundsätzlich nur zulässig, wenn hierdurch mindestens der Anschaffungswert erzielt wird. Der Anschaffungswert ist somit die untere Preisgrenze. Bei einer Veräußerung von liquidem Beteiligungsvermögen ist nur dann der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gewahrt, wenn hierdurch ein Preis erzielt wird, der mindestens dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert entspricht (Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 8

Soweit die Veräußerung von Grundstücks- oder Wohnungseigentum vorgesehen ist, sind gemäß Abs. 3 Satz 3 die berechtigten Interessen der Mieter zu berücksichtigen. Dadurch wird zwar ermöglicht, von dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit i.S.d. Abs. 3 Satz 2 abzuweichen, sofern berechtigte Interessen der Mieter berührt werden; dies kann z.B. geschehen, indem die zu veräußernden Wohnungen zunächst den Mietern angeboten werden. Denkbar wären auch Kaufvertragsklauseln, die den Mietern ein Wohnrecht – ggf. auch zeitlich begrenzt – zusichern. Ansprüche des Mieters hat die Vorschrift jedoch nicht zum Gegenstand und relativiert daher den als Rechtfertigung für den Regelungsgehalt des Abs. 2 herangezogenen Gedanken des Mieterschutzes (s.o.).

 

Rz. 9

Durch Abs. 3 Satz 4 wird die Deutsche...

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