Rz. 2

Abs. 1 ist eine Sonderregelung zu § 210 Abs. 5; Abs. 2 eine solche zu § 210 Abs. 3 Satz 5 und 6 und Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 (BSG, SozR 3-2600 § 286d Nr. 1). Abs. 2 bezieht sich nur auf solche Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, die nach § 210 Abs. 3 Satz 5 und 6 von der Beitragserstattung weiterhin ausgeschlossen bleiben, und stellt als Regelung zur Aufhebung der Verfallswirkung für im Beitrittsgebiet gezahlte Beiträge einen Ausgleich für den fortbestehenden Erstattungsausschluss dar (BSG, a. a. O.). Abs. 3 bestimmt, dass für die Verjährung von Zahlungsansprüchen, die am 31.12.2001 bestanden haben, die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB entsprechend anzuwenden ist. Abs. 4 regelt, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen ohne erfüllte allgemeine Wartezeit keinen Anspruch auf die Erstattung von Beiträgen nach § 210 Abs. 1 Nr. 1a haben, wenn sie infolge der Übergangsregelung des § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis zum 10.8.2010 das Recht zu einer freiwilligen Versicherung hatten.

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