Rz. 4

Nach der für die Nachzahlung von Beiträgen geltenden Grundnorm des § 209 muss nach dessen Abs. 1 eine Versicherungsberechtigung (bestehende Versicherungspflicht nach den §§ 1 bis 4 oder Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7) bestehen.

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