Rz. 8

§ 277a Abs. 1 Satz 3 gilt für die Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten (Zeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes vor dem 9.5.1945, z. B. als Beamter, Berufssoldat, länger dienender Freiwilliger, berufsmäßiger Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes). Es handelt sich hierbei um die Fälle der sog. fiktiven Nachversicherung, in denen anstelle der Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Dies sind § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen v. 13.10.1965 i. V. m. Art. 3 § 2 Abs. 2 Beamtenversorgungsänderungsgesetz v. 20.9.1994, § 99 Allgemeines Kriegsfolgengesetz v. 5.11.1957, §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz v. 17.3.1965 und Art. 6 §§ 18, 19, 22, 23 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz v. 25.2.1960 (für vor dem 9.5.1945 ausgeschiedene versicherungsfreie Personen). Der Durchführung sind die bis zum 31.12.1991 in dem Gebiet der Bundesrepublik außerhalb des Beitrittsgebiets geltenden Vorschriften zugrunde zu legen.

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