Rz. 7

Sodann ist die nach Satz 1 ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 zu dynamisieren. Für bis zum 31.3.1992 gezahlte Nachversicherungsbeiträge galt der mit Wirkung zum 1.8.2004 gestrichene Satz 3 des § 277.

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