Rz. 1

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 neu eingefügt durch Art. 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474).

Vom 1.1.2005 bis 31.12.2012 war die Vorschrift nicht belegt. Bis zum 31.12.2004 enthielt sie Regelungen zur Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe.

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1a eingefügt und in Abs. 1a durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) mit Wirkung zum 22.7.2017 redaktionell berichtigt.

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