2.1 Anpassungsgeld nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

 

Rz. 3

Zur sozialverträglichen schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung kann aus Mitteln des Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie der Steinkohleanlagen, die 58 Jahre alt sind und

  • aus Anlass eines Zuschlags nach § 21 Abs. 1 i. V. m. § 51 Kohleverstromungbeendigungsgesetz,
  • aufgrund einer Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Abs. 1 i. V. m. § 51 Kohleverstromungbeendigungsgesetz,
  • aufgrund einer Stilllegung gemäß Teil 5 i. V. m. der Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes,
  • durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

bis zum 31.12.2043 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens 5 Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zu einem Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 bis 38, 40, 235 bis 236b, 238) gewährt werden (§ 57 Abs. 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz).

Näheres zur Bewilligung des Anpassungsgeldes bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Richtlinien (§ 57 Abs. 3 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz).

2.2 Auskunftserteilung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

 

Rz. 4

Gemäß § 274a Abs. 1 Satz 1 hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf Antrag von Versicherten den für die Gewährung von Anpassungsgeld gemäß § 57 Abs. 1 und 3 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz maßgebenden Rentenbetrag sowie den frühestmöglichen Zeitpunkt des Anpassungsgeldbezuges zu bestimmen. Dabei ergibt sich der maßgebende Rentenbetrag aus dem Umfang der vom Versicherten bis zum mutmaßlichen Beginn des Anpassungsgeldbezuges zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1). Der frühestmögliche Zeitpunkt des Anpassungsgeldbezuges orientiert sich zum einen an der bisherigen Versicherungsbiografie und zum anderen am Lebensalter des jeweiligen Versicherten, da spätestens nach einer 5-jährigen Anpassungsgeldbezugszeit ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 bis 38, 40, 235 bis 236b, 238) bestehen muss.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Ergebnisse ihrer Prüfung zu § 274a Abs. 1 Satz 1 dem Versicherten und – mit Zustimmung des Versicherten – auch dessen Arbeitgeber zu übermitteln und Auskunft darüber zu erteilen, ob im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld Anspruch auf eine Altersrente gemäß §§ 35 bis 38, 40, 235 bis 236b, 238 besteht (§ 274a Abs. 1 Satz 2 und 3).

§ 274a Abs. 2 beinhaltet darüber hinaus die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten eines Versicherten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit diese für dessen Aufgabenerfüllung zur Anwendung von § 57 Abs. 1 Kohleverstromungbeendigungsgesetz erforderlich sind.

2.3 Ausgleich von Rentenabschlägen

 

Rz. 5

Soweit Versicherte aufgrund eines Ausscheidens aus ihrem Beschäftigungsverhältnis mit Anpassungsgeldbezug gemäß § 57 Abs. 1 Kohleverstromungbeendigungsgesetz nur eine vorzeitige Altersrente i. S. v. §§ 36 bis 37, 40, 236, 236a oder § 238 der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können, ergeben sich für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme dauerhafte Rentenabschläge von 0,3 % der Monatsrente (§ 64), die bei Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) über eine Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) gesteuert werden; dabei beträgt der höchstmögliche Rentenabschlag 14,4 % der Monatsrente gemäß § 64 (z. B. bei 4-jähriger vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres gemäß § 236 und einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren gemäß § 35 Satz 2).

Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer an das Anpassungsgeld (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Kohleausstiegsbeendigungsgesetz) anschließenden Altersrente entstehen, können gemäß § 187a durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Kohleverstromungbeendigungsgesetz). Dabei entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen (§ 57 Abs. 4 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz).

Gemäß § 274a Abs. 3 ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zur Übermittlung von Sozialdaten aus dem Datensystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zulässig, um diesem die Berechnung der Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz) zu ermöglichen.

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