Rz. 19

Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht war die Zuständigkeit der ehemaligen Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung und Zahlung von Leistungen in § 126 a. F. (Regelzuständigkeit) und in § 140 a. F. (Sonderzuständigkeit) geregelt. Nach § 126 a. F., § 140 a. F. war die Zuständigkeit Bundesknappschaft für Leistungen gegeben, wenn der letzte Beitrag bei Beginn des Leistungsverfahrens (Tag der wirksamen Antragstellung) zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 126 Abs. 1 a. F.) oder die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (= 60 Kalendermonate) in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt bzw. gemäß § 53, § 245 vorzeitig erfüllt war (§ 140 a. F.). Auf die allgemeine Wartezeit wurden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten (§ 250), die gemäß § 254 Abs. 1 und 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen waren, angerechnet.

Für Versicherte, die lediglich 1 bis 59 Wartezeitmonate in der knappschaftlichen Rentenversicherung nachweisen konnten, war für die Bewilligung von Leistungen somit regelmäßig ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig. Mit den knappschaftlichen Besonderheiten, die für Bergleute traditionell im Rentenrecht zu beachten sind, mussten sich bis zum 31.12.2001 somit alle Rentenversicherungsträger und nicht nur die Bundesknappschaft befassen.

Mit Wirkung v. 1.1.2002 wurde § 140 a. F. dahingehend geändert, dass die Sonderzuständigkeit der Bundesknappschaft bereits gegeben ist, wenn mindestens ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001, BGBl. I S. 1598).

Ergänzend zu § 140 a. F. ist mit Wirkung zum 1.1.2002 § 273 Abs. 3 in Kraft getreten (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001, BGBl. I S. 1598). § 273 Abs. 3 Satz 1 (i. d. F. bis 31.12.2004) bestimmte, dass die Zuständigkeit eines bisherigen Rentenversicherungsträgers für Versicherte, die am 31.12.2001 bereits eine Rente bezogen haben, für die Dauer des Bezuges dieser Leistung erhalten bleibt. Soweit vom Rentenbezieher nach dem 31.12.2001 allerdings eine andere Rente beantragt wird (z. B. eine Regelaltersrente im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente), bestimmt sich die Zuständigkeit ausschließlich nach § 140 i. d. F. v. 1.1.2002 bis 31.12.2004 bzw. 136 i. d. F. ab 1.1.2005. Erst durch die erneute Antragstellung wird in diesen Fällen der Zuständigkeitswechsel vollzogen.

Darüber hinaus bestimmte § 273 Abs. 3 Satz 2 i. d. F. v. 1.1.2002 bis 31.12.2004, dass während eines am 31.12.2001 laufenden Geschäftsvorfalls (z. B. Verwaltungsverfahren, Rentenauskunftsverfahren, Klageverfahren) nur wegen der Änderung des § 140 a. F. eine Aktenabgabe nicht zu erfolgen hat. Der bisher zuständige Rentenversicherungsträger sollte vielmehr den Vorgang erst dann zuständigkeitshalber an die Bundesknappschaft weiterleiten, wenn das Verfahren abgeschlossen worden ist. Damit sollten Verzögerungen von laufenden Verwaltungsverfahren verhindert werden.

 

Rz. 20

Seit dem 1.1.2005 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für Beschäftigte zuständig, die bei einem der in § 129 Abs. 1 genannten Betriebe und Einrichtungen tätig oder als selbständig tätige Seelotsen, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind (§ 129 Abs. 2). Ergänzend zu § 129 Abs. 1 und 2 ergibt sich aus § 130 i. d. F. ab 1.1.2005 eine Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. Nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht war z. B. die Sonderzuständigkeit der Seekasse im Bereich der Arbeiter nur gegeben, wenn eine Beitragszeit von 5 Jahren zur Seekasse nachgewiesen werden konnte (§ 131 i. d. F. bis 31.12.2004).

 

Rz. 21

Soweit aufgrund der in §§ 130, 136 enthaltenen erweiterten Zuständigkeitsregelungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein Zuständigkeitswechsel eintreten sollte, ist die Übergangsregelung des § 273 Abs. 3 (i. d. F. ab 1.1.2005) zu beachten. Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass die Zuständigkeit des bisherigen Rentenversicherungsträgers für Versicherte, die am 31.12.2004 bereits eine Rente beziehen, für die Dauer des Bezugs dieser Leistung erhalten bleibt. Soweit vom Rentenbezieher nach dem 31.12.2004 allerdings eine andere Rente beantragt wird (z. B. eine Regelaltersrente im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente), bestimmt sich die Zuständigkeit ausschließlich nach § 130, § 136 i. d. F. ab 1.1.2005. Erst durch die erneute Antragstellung wird in diesen Fällen der Zuständigkeitswechsel vollzogen.

 

Rz. 22

Darüber hinaus bestimmt § 273 Abs. 3 Satz 2 i. d. F. v. 1.1.2005, dass während eines am 31.12.2004 laufenden Geschäftsvorfalls (z. B. Verwaltungsverfahren, Rentenauskunftsverfahren, Klageverfahren)...

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