Rz. 22

Leopold, Einflüsse des EU-Rechts auf das Recht der Erwerbsminderungsrenten – Teil I, ZESAR 2022 S. 11.

 

Rz. 23

Einem Versicherten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist auch vorzeitiges Altersruhegeld bei Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nur dann zu zahlen, wenn die Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ausschließlich auf seinem Gesundheitszustand beruht; für ein vorzeitiges Altersruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss darüber hinaus bereits beim Verlassen Deutschlands Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bestanden haben:

BSG, Urteil v. 22.2.1995, 4 RA 31/94.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 AVG (= § 1321 Abs. 1 Satz 2 RVO) kann die Rente wegen Berufsunfähigkeit für Zeiten des gewöhnlichen Auslandsaufenthalts nur verlangt werden, wenn die Rente bereits für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts noch im Inland bezogen oder beantragt worden ist:

BSG, Urteil v. 2.8.1989, 1 RA 101/88.

Zur Verfassungsmäßigkeit von §§ 96 und 100 AVG (§§ 1317, 1321 RVO):

BVerfG, Dreierausschussbeschluss v. 7.10.1980, 1 BvR 785/76; BSG, Beschluss v. 13.6.1989, 1 BA 63/89.

Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 2 Satz 2 SGB I:

BSG, Urteil v. 30.9.1993, 4 RA 49/92.

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