Rz. 7

§ 263 Abs. 1 Satz 1 bezieht sich auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 Abs. 1 i. V. m. §§ 249, 249a), die vor 1957 liegen; Zeiten wegen Pflege kommen erst ab 1992 in Betracht (§ 249b) und werden daher nicht von der Begrenzung berührt.

 

Rz. 8

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung dürfen für die Gesamtleistungsbewertung (vgl. §§ 71ff.) nur insoweit herangezogen werden, als sie zusammen mit der nach § 253 zu berücksichtigenden pauschalen Anrechnungszeit die für deren Ermittlung maßgebende "Gesamtlücke" i. S. v. § 253 Abs. 1 Nr. 2 nicht übersteigen. Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass die Berücksichtigungszeiten innerhalb der "Lücke" liegen.

 

Rz. 9

Kommt es zu einer Begrenzung der Kinderberücksichtigungszeit, werden in Anwendung von § 122 Abs. 3 die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate berücksichtigt (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 2.1).

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