Rz. 28

Nach Abs. 2 HS 1 werden die zusätzlichen Entgeltpunkte gleichmäßig auf die vollwertigen Pflichtbeiträge vor 1992 verteilt, um so ggf. in einen Versorgungsausgleich einbezogen werden zu können (so die ausdrückliche gesetzgeberische Intention, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 202).

 

Rz. 29

Sofern der Rente Entgeltpunkte/Ost (§ 254d) zugrunde liegen, werden nach Abs. 2 HS 2 ihnen auch zusätzliche Entgeltpunkte/Ost zugeordnet. Auf diese Weise werden komplizierte Verhältnisbildungen vermieden (so die ausdrückliche gesetzgeberische Intention, vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129).

 

Rz. 30

Die Regelung in Abs. 2 HS 2 wird mit der vollständigen Rentenangleichung zum 1.7.2024 entfallen (vgl. Art. 1 Nr. 25 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575; BT-Drs. 18/11923 S. 31).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge