Rz. 9

Die Doppelversicherung betrifft daher Fälle, in denen Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnis in mehreren Zweigen der Rentenversicherung begründet wird. Insoweit ist die Doppelversicherung abzugrenzen von der Mehrfachbeschäftigung/Mehrfachversicherung, die vorliegt, wenn ein Versicherter bei mehreren Arbeitgebern innerhalb eines Monats aufgrund verschiedener Beschäftigungen nebeneinander der Versicherungspflicht unterliegt. Für diesen letztgenannten Sonderfall ist ausschließlich § 70 einschlägig (GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 2).

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