Rz. 26
Für (nur) glaubhaft gemachte Beitragszeiten gilt die 5/6-Regelung (vgl. § 256b Abs. 1), d. h., in diesen Fällen werden im Rahmen von § 259a Abs. 1 nur 5/6 der aus den FRG-Tabellenwerten errechneten Entgeltpunkte berücksichtigt.
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