Rz. 24

Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28.2.1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse und für Zeiten ab 1.3.1957 aus einem Bruttoarbeitsentgelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) entspricht, ermittelt (hiervon 5/6 für nur glaubhaft gemachte freiwillige Beiträge). Hierbei ist von den in der Bundesrepublik Deutschland – ohne das Beitrittsgebiet – geltenden Werten auszugehen.

 

Rz. 25

Für freiwillige Beiträge in geringer Höhe (bis zu einem Monatsbeitrag von 12,00 DM, vgl. § 248 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Anl. 11) gilt dies nicht. Sie werden wie Höherversicherungsbeiträge bewertet (vgl. § 269).

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