Rz. 23

§ 256c Abs. 3 gilt nach Satz 3 für Zeiten, in denen die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) möglich war (vom 1.3.1971 bis zum 30.6.1990), nur, wenn auch eine solche Beitragszahlung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Anderenfalls sind die Tabellenwerte auf den um 1/6 erhöhten Wert aus der Anlage 16 zum SGB VI zu begrenzen; Satz 4 (vgl. auch BT-Drs. 13/2590 S. 29).

 

Rz. 24

Soweit es um die Berücksichtigung eines höheren Arbeitsverdienstes, als im Sozialversicherungsausweis bis zum 30.6.1990 bescheinigt, geht (= "Überentgelt", Rz. 4), ist § 256c nicht anzuwenden. Nach Abs. 4 gilt für dessen Glaubhaftmachung ausschließlich § 256a Abs. 3.

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