Rz. 139

Abs. 5 ordnet die analoge Anwendung der gesamten Vorschrift für selbständig Tätige an. Insbesondere in der ehemaligen DDR waren auch Selbständige überwiegend in die Sozialpflichtversicherung einbezogen. § 256b Abs. 1 unterscheidet (anders als im Fremdrentenrecht) daher nicht zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Erwerbstätigkeiten (GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anm. 2 und Anm. 7). Die Regelung in Abs. 5 dient der Gleichstellung von selbständig Tätigen mit abhängig Beschäftigten. Es gibt für den Personenkreis der Selbständigen daher keine Besonderheiten zu beachten.

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