Rz. 1

Ursprünglich regelte § 255e Besonderheiten bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts; zunächst für die Zeit vom 1.7.2001 bis zum 1.7.2010, später dann für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 1.7.2011 und zuletzt für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 1.7.2013.

Zur Gesetzesentwicklung mit diesem Regelungsgegenstand bis zum Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) vgl. GRA der DRV zu § 255e SGB VI, Stand 8.9.2023, Historie.

Durch Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) wurde § 255e mit Wirkung zum 1.7.2018 aufgehoben. Dies war eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Regelung konnte daher insgesamt aufgehoben werden (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 31).

Durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde § 255e mit gänzlich neuem Inhalt geschaffen (BR-Drs. 425/18 S. 5, 33 = BT-Drs. 19/4668 S. 13, 36 f.). Die Vorschrift enthält nunmehr eine Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2025.

Durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde § 255e mit Wirkung zum 1.7.2022 im Sinne einer Vorfahrtsregelung der Haltelinie – Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 % nach § 154 Abs. 3 und 3a – geändert; durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. a wurde in Abs. 1 das Wort "Mindestsicherungsniveau" eingefügt. Durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b wurde ein neuer Abs. 2 eingefügt, der die Regelungen zur Ermittlung des erforderlichen aktuellen Rentenwertes für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus beinhaltet (vgl. auch Gesetzesmaterialien BT-Drs. 20/1680 S. 27 f. = BR-Drs. 170/22 S. 22; zum Begriff der Vorfahrtsregelung vgl. BT-Drs. 20/1680 S. 17 = BR-Drs. 170/22 S. 11).

Durch Art. 7 Nr. 3 des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) ist § 255e mit Wirkung zum 1.7.2023 insoweit neu geregelt worden, als dass in den Erläuterungen der Wert des Nenners NQ SR, also der Begriff der Nettoquote der Standardrente, neu definiert wurde (vgl. BT-Drs. 20/6544 S. 33, 95; vgl. zur Kritik auch BT-Drs. 20/6869 S. 32).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.6.2023 ab 1.7.2023.

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