Rz. 22

Satz 6 korrespondiert mit Satz 1, regelt die Rechtsfolge, wenn ein höherer Vergleichswert nach Abs. 2 ermittelt wird, als in den Angleichungsschritten nach Abs. 1 vorgesehen ist und verleiht damit dem gesetzgeberischen Willen seinen Ausdruck. Maßgeblich für die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ist dann der insoweit höhere Vergleichswert. Satz 6 setzt damit den gesetzgeberischen Willen um, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) jedenfalls dann an die Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet gekoppelt sein soll, wenn der Vergleichswert höher ausfällt als in Abs. 1 vorgesehen.

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