Rz. 1

§ 252a trat gemäß Art. 42 Abs. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) am 1.1.1992 in Kraft.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das RÜ-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) neu gefasst. Die Neufassung diente der Verdeutlichung, dass auch Zeiten des Bezuges bestimmter Leistungen aus Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR, die den explizit in dieser Vorschrift genannten Erwerbsminderungsrenten vergleichbar sind, als Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs in Betracht kommen. Außerdem wurde Abs. 2 durch das RÜ-ErgG hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Arbeitsausfalltagen als Anrechnungszeiten geändert, weil sich die bisherige Regelung des Abs. 2 als sehr verwaltungsaufwendig erwiesen hatte. Darüber hinaus gelten Arbeitsausfalltage nunmehr als Anrechnungszeiten eigener Art und nicht mehr als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 4 der Vorschrift wurden durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) geändert. Durch die Änderung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wurden Übergangsrenten, Invalidenrenten bei Erreichen besonderer Altersgrenzen sowie befristete erweiterte Versorgungen hinsichtlich der Anerkennung als Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet dem Vorruhestandsgeld gleichgestellt. Durch die Ergänzung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wurden berufsbezogene Zuwendungen an Ballettmitglieder den übrigen in der Vorschrift genannten Erwerbsminderungsrenten gleichgestellt.

Darüber hinaus wurden Abs. 1 dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 89 RRG 1999 (BGBl. I 1997 S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.1996 (Art. 33 Abs. 6 RRG 1999) und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 33 Abs. 4 RRG 1999) ergänzt. Nach Abs. 1 Satz 4 i. d. F. des RRG 1999 sind Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts vor dem 1.7.1990 nicht mehr als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung anzuerkennen, wenn daneben eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Für diese Zeiten können somit mit Wirkung zum 1.1.1996 keine beitragsgeminderten Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 mehr entstehen. Durch diese Rechtsänderung sollen Rentenminderungen vermieden werden, die sich daraus ergeben könnten, dass für Zeiten des Fernstudiums/Abendunterrichts neben Pflichtbeitragszeiten Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung anerkannt werden. Mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 1 Nr. 89 Buchst. b, Art. 33 Abs. 4 RRG 1999) wurde dem Abs. 2 der Vorschrift folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente." Mit dieser Rechtsänderung wird sichergestellt, dass die pauschale zeitliche Zuordnung von Arbeitsausfalltagen und die damit verbundene Verdrängung von Pflichtbeitragszeiten nicht zur Beseitigung eines ansonsten bestehenden Rentenanspruchs führt.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift sieht mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 1 Nr. 48, Art. 12 Abs. 1 AVmEG) für die Anerkennung von Schwangerschafts- und Mutterschaftszeiten als Anrechnungszeiten in der Zeit zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr einer Versicherten vor, dass es der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung nicht mehr bedarf. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 58 Abs. 2 in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung.

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