Rz. 18

Der Begriff der Kriegsgefangenschaft ist im völkerrechtlichen Sinne (Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen i.d.F. v. 12.8.1949, BGBl. II 1954 S. 781, 838) und i.S.d. Verwaltungsvorschriften zum Heimkehrergesetz i.d.F. v. 24.1.1956 (BAnz. Nr. 21 v. 31.1.1956) auszulegen (BSG, Urteile v. 22.11.1974, 1 RA 85/74; v. 11.5.1983, 11 RA 28/82; v. 28.11.1985, 4a RJ 29/85).

Nach Nr. 1 bis 3 der Verwaltungsvorschriften zum Heimkehrergesetz gelten folgende Personen als kriegsgefangen:

Nr. 1 (1) Kriegsgefangen ist, wer wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband in die Gewalt des Feindes gerät.

Nr. 2 (2) Die Kriegsgefangenschaft wird durch Überführung in eine andere Art fremden Gewahrsams (z.B. Untersuchungshaft, Strafhaft) oder eine Zwangsarbeit nicht beendigt. Das Gleiche gilt im Fall misslungener Flucht.

Nr. 3 (3) Eine Zwangsarbeit im Sinne von Nr. 2 liegt vor, wenn die Arbeits- und Lebensbedingungen denen der Kriegsgefangenen im Gewahrsamsland entsprechen.

Kriegsgefangenschaft liegt auch vor, wenn sich ein Versicherter freiwillig (z.B. als Überläufer) in feindlichen Gewahrsam begeben hat (BSG, Urteil v. 7.12.1961, 8 RV 549/60). Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Gefangenschaft im Inland oder im Ausland handelte.

Eine Kriegsgefangenschaft endete durch Freilassung, Flucht oder Rückführung in die Heimat.

Die Kriegsgefangenschaft ist auch beendet, wenn die alliierten Siegermächte den Versicherten von den Kriegsgefangenen abgesondert haben, um ein Militärgerichtsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts bzw. des Vorwurfs von Kriegsverbrechen vorzubereiten (BSG, Urteil v. 18.2.1981, 1 RA 123/79).

Die Zeit des automatischen Arrestes, in den frühere Funktionäre der NSDAP von den Siegermächten nach Kriegsende genommen wurden, ist weder Ersatzzeit wegen Internierung noch wegen Kriegsgefangenschaft (BSG, Urteile v. 7.7.1970, 12 RJ 130/70; v. 1.12.1971, 12 RJ 170/71; v. 22.11.1974, 1 RA 85/74; v. 5.12.1974, 11 RA 59/74). Dies gilt auch für den Fall, dass der automatische Arrest auf einem Irrtum beruhte (BSG, Urteil v. 20.10.1971, 12/11 RA 168/70).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge