Rz. 43

Von Abs. 1 Nr. 6 werden die in §§ 1 bis 4 BVFG (i.d.F. v. 2.6.1993, BGBl. I S. 829) genannten Personen erfasst. Hierzu zählen Vertriebene (§ 1 BVFG), Heimatvertriebene (§ 2 BVFG), Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 BVFG) und Spätaussiedler (§ 4 BVFG). Nach den Regelungen des Einigungsvertrages zählen auch Vertriebene und Heimatvertriebene, die am 2.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, zum begünstigten Personenkreis, obwohl diese Personen vom BVFG nicht erfasst werden (Anl. I Kap. II Sachg. D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages, Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes v. 20.12.1991, BGBl. I S. 2270).

 

Rz. 44

Der Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 BVFG wird für Heimatvertriebene (§ 2 BVFG) durch den Vertriebenenausweis A, für Vertriebene (§ 1 BVFG) durch den Vertriebenenausweis B und für Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 BVFG) durch den Vertriebenenausweis C geführt. Seit dem 1.1.1993 werden allerdings keine Vertriebenenausweise mehr ausgestellt; nach Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgen sind seit diesem Zeitpunkt nur noch den Rentenversicherungsträgern Bescheinigungen über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 BVFG auszustellen.

 

Rz. 45

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnung von Hinterbliebenenrenten reicht es für die Anerkennung einer Ersatzzeit nach Abs. 1 Nr. 6 aus, wenn der Hinterbliebene selbst dem Personenkreis der §§ 1 bis 4 BVFG angehört und beim Versicherten wegen der in dieser Vorschrift genannten Tatsachen ein Beitragsausfall eingetreten ist (BSG, Urteil v. 22.4.1986, 1 RA 73/84, SozR 2200 zu § 1251 RVO Nr. 119).

Nicht nur die eigentliche Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung ist als Ersatzzeit nach Abs. 1 Nr. 6 anzuerkennen, sondern auch die sich daran anschließende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit.

 

Rz. 46

Bezüglich dieser Ersatzzeitentatbestände gelten grundsätzlich die Ausführungen in Rz. 21 ff. dieser Kommentierung.

Neben der originären Ersatzzeit aufgrund von Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung kann einem Versicherten, der dem Personenkreis der §§ 1 bis 4 BVFG zuzuordnen ist, für die Zeit vom 1.1.1945 bis zum 31.12.1946 eine pauschale Ersatzzeit anerkannt werden, wenn der Versicherte in dieser Zeit sein 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte und keine Versicherungspflicht bestanden hat. Eine Anschlussersatzzeit wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ist nach dem Wortlaut des Abs. 1 Nr. 6 im Anschluss an eine pauschale Ersatzzeit nicht möglich.

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