Rz. 8

Nach dem Wortlaut des Abs. 1 der Vorschrift ist die Anerkennung von Ersatzzeiten ausgeschlossen, wenn während eines Ersatzzeitentatbestands Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hatte. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Versicherte, die tatsächlich keine Beitragsverluste aufgrund des Ersatzzeitentatbestands hinnehmen mussten, durch die Berücksichtigung von Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeit zusätzlich begünstigt werden. Von dieser Ausschlussregelung sind z.B. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes während des Zweiten Weltkriegs betroffen, denen nach einem Erlass des Reichsarbeitsministers v. 13.11.1939 (AN 1939 S. 517) während des Kriegsdienstes ihre Friedensbezüge weiterhin gezahlt worden sind. Außerdem zählen auch Berufssoldaten, für die eine echte oder fiktive Nachversicherung durchgeführt worden ist, zum ausgeschlossenen Personenkreis. Soweit allerdings ein Ersatzzeitentatbestand und eine Pflichtbeitragszeit in einem Kalendermonat aufeinander folgen, sind beide Zeiten als rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen, so dass eine beitragsgeminderte Zeit i.S.d. § 54 Abs. 3 Satz 1 vorliegt.

Freiwillige Beiträge stehen der Anerkennung von zeitgleichen Ersatzzeiten ebenfalls nicht entgegen; auch diese Kalendermonate sind als beitragsgeminderte Zeiten i.S.d. § 54 Abs. 3 Satz 1 vorzumerken.

 

Rz. 9

Durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) wurden mit Wirkung zum 1.1.1986 Kindererziehungszeiten eingeführt. Hierbei galten Kindererziehungszeiten vor dem 1.1.1986 als "Versicherungszeiten eigener Art" (§ 1251 RVO, § 28a AVG, § 51a RKG); die nach dem 31.12.1985 zurückgelegten Kindererziehungszeiten waren dagegen auch schon in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen (§ 1227a RVO, § 2a AVG, § 29a RKG). Diese unterschiedliche Beurteilung von Kindererziehungszeiten wurde mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 aufgegeben; seitdem gelten Kindererziehungszeiten unabhängig von ihrer zeitlichen Lage generell als Pflichtbeitragszeiten.

Bei der Beurteilung, ob während einer Ersatzzeit Versicherungspflicht vorgelegen hatte, ist beim Zusammentreffen einer Ersatzzeit mit Kindererziehungszeiten allerdings weiterhin zu unterscheiden, wann die Kindererziehungszeit zurückgelegt worden ist. Kindererziehungszeiten, die zeitlich vor dem 1.1.1986 liegen und für die mit Wirkung vom 1.1.1992 rückwirkend lediglich eine Pflichtbeitragszeit fingiert worden ist, schließen die zeitgleiche Anerkennung von Ersatzzeiten nicht aus.

 

Rz. 10

Für Kindererziehungszeiten in der Zeit vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1991, die schon nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht als Pflichtbeitragszeiten zu beurteilen waren, bestand Versicherungspflicht i.S.d. Abs. 1 Satz 1 mit der Folge, dass die zeitgleichen Ersatzzeiten von einer nach dem 31.12.1985 liegenden Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung verdrängt werden.

 

Rz. 11

Die Anerkennung von Ersatzzeiten ist auch ausgeschlossen, wenn einem Versicherten Pflichtbeiträge für eine Zeit, die mit einem Ersatzzeitentatbestand i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 bis 6 belegt ist, erstattet worden sind.

Eine Ausnahmeregelung zu der Voraussetzung, dass während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden haben darf, ist für selbständig tätige Handwerker in § 251 Abs. 1 geregelt. Insoweit wird auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen.

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