Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 1 Nr. 60 i. V. m. Art. 42 Abs. 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt, um den Besonderheiten hinsichtlich der Anerkennung und Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet Rechnung zu tragen.

Durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) v. 24.1.1993 (BGBl. I S. 1038) wurde mit Wirkung zum 1.7.1993 (Art. 1 Nr. 9 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Rü-ErgG) in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 jeweils das Datum "31. Dezember 1994" durch das Datum "31. Dezember 1996" und in Abs. 2 Satz 2 das Datum "31. März 1995" durch das Datum "31. März 1997" ersetzt.

Durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 (Art. 1 Nr. 48 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 SGB VI-ÄndG) in Abs. 2 Satz 2 das Datum "31. Dezember 1994" durch das Datum "31. Dezember 1996" ersetzt.

Durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1998 (Art. 1 Nr. 87 Buchst. a und b i. V. m. Art. 33 Abs. 10 RRG 1999) neu gefasst und Abs. 3 gestrichen, da die in diesen Absätzen enthaltenen Erklärungsfristen zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bereits abgelaufen waren.

Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung zum 1.8.2004 (Art. 1 Nr. 48 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 RV-Nach haltigkeitsgesetz) in der Überschrift die Wörter "und Berücksichtigungszeiten" gestrichen. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die dem Umstand Rechnung trug, dass die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern wegen Zeitablaufs nicht mehr zulässig ist.

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