Rz. 8

Kindererziehungszeiten wurden durch das HEZG mit Wirkung v. 1.1.1986 als rentenrechtlich relevante Zeit eingeführt. Hierbei wurden Elternteile, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des HEZG bereits ihr 65. Lebensjahr vollendet hatten, von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen. Diese Ausschlussregelung wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 in Abs. 4 der Vorschrift übertragen. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 erhalten an Stelle von Kindererziehungszeiten bei Vorliegen der in § 294 genannten Voraussetzungen pauschal besondere Leistungen für die Kindererziehung (vgl. Komm. zu §§ 294 bis 299).

§ 249 Abs. 4 gilt nur für Elternteile, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten; im Übrigen wird auf die Kommentierung zu § 249a Abs. 1 verwiesen.

 

Rz. 9

Ist die Mutter eines Kindes vor dem 1.1.1921, der Vater jedoch nach dem 31.12.1920 geboren, können die Kindererziehungszeiten dem Vater als allein Berechtigtem ohne besondere Erklärung angerechnet werden. Dies gilt mangels gesetzlicher Ausschlussregelung selbst dann, wenn die Mutter eine Leistung für Kindererziehung gemäß § 294 erhält.

 

Rz. 10

Die in Abs. 4 enthaltene Übergangsregelung ist in der Verwaltungspraxis wegen Zeitablaufs nur noch von untergeordneter Bedeutung.

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