Rz. 14

Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn ein Versicherter nach dem 31.12.1956 während oder wegen eines Gewahrsams nach § 1 HHG vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist (§ 245 Abs. 2 Nr. 7). Zum Personenkreis des § 1 HHG zählen deutsche Staatsangehörige, die nach dem 8.5.1945 im sowjetisch besetzten Sektor (ehemalige DDR) aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden sind. Zum Begriff des Gewahrsams von Personen i. S. d. § 1 HHG wird im Übrigen auf die Komm. zu § 250 Abs. 1 Nr. 5 und 5a verwiesen. Die vorzeitige Wartezeiterfüllung kann nach dem Wortlaut des § 245 Abs. 2 Nr. 7 sowohl durch ein zeitliches Zusammentreffen ("während") als auch durch einen ursächlichen Zusammenhang ("wegen" = Eintritt der Erwerbsminderung oder des Todes nach Abschluss des Gewahrsams) erfüllt werden.

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