Rz. 21

Nach Abs. 1 Nr. 3 letzter HS steht das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod eines Versicherten einer tatsächlichen Unterhaltszahlung im letzten Jahr vor seinem Tod gleich.

Unterhaltsansprüche im Sinne dieser Regelung können

  • nach den Vorschriften des Ehegesetzes v. 20.2.1946 (EheG 1946)

oder

  • aus sonstigen Gründen bestehen.

Beide Alternativen setzen voraus, dass der jeweilige Unterhaltsanspruch auch noch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten Bestand hatte. Es reicht somit nicht aus, wenn ein Versicherter zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Ehescheidung zum Unterhalt seines geschiedenen Ehegatten nach den Vorschriften des Ehegesetzes (1946) oder aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen ist.

 

Rz. 22

Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tod eines Versicherten kennzeichnet die Verhältnisse, die ohne den Tod des Versicherten und ohne die damit zusammenhängenden Ereignisse wahrscheinlich fortbestanden hätten (BSG, Urteil v. 23.6.1964, SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 22, und Urteil v. 10.7.1986, SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 80).

Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand kann bei Prüfung eines Anspruchs auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten frühestens mit dem Zeitpunkt nach der Scheidung beginnen, und zwar mit der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten mit Dauerwirkung (BSG, Urteil v. 10.7.1986, 11a RA 6/85, SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 80); er endet grundsätzlich mit dem Todestag des Versicherten. Anstelle des Todestages des Versicherten kommt ausnahmsweise der Beginn einer zum Tod führenden Krankheit in Betracht, wenn diese alsbald nach ihrem Beginn den Tod des Versicherten herbeigeführt hat (BSG, Urteil v. 8.3.1973, SozR 2200 § 1266 RVO Nr. 13). Grundsätzlich kann nur eine relativ kurze Krankheitszeit bei der Ermittlung des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands unberücksichtigt bleiben. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Je mehr die Krankheit als Vorstufe des Todes erscheine, desto eher sei es unbillig, die durch sie herbeigeführte Einkommenssituation als Prüfungsmaßstab heranzuziehen (BSG, Urteil v. 1.6.1982, SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 64).

Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten, die einen neuen wirtschaftlichen Dauerzustand begründen, können in einer Arbeitsaufnahme, Beginn eines Rentenbezuges, Wiederheirat des Versicherten, Geburt eines Kindes etc. gesehen werden.

Durch eine Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld wird grundsätzlich kein neuer wirtschaftlicher Dauerzustand ausgelöst, da der Leistungsbezug als Fortsetzung der Erwerbstätigkeit anzusehen ist (BSG, Urteil v. 31.5.1967, 12 RJ 406/62, SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 39). Eine längere Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug stellt dagegen eine wesentliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen Ehegatten dar und begründet deshalb auch einen neuen wirtschaftlichen Dauerzustand. Hat die Arbeitslosigkeit allerdings nicht länger als ein Jahr angedauert, kommt es bei der Prüfung des Unterhaltsanspruchs auf die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten vor der Arbeitslosigkeit an (BSG, Urteil v. 16.6.1961, 4 RJ 25/59, BSGE 14 S. 255).

Als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand kann auch eine Berufsausbildung angesehen werden. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Berufsausbildung erheblich länger als ein Jahr andauert (BSG, Urteil v. 20.10.1971, 12/11 RA 216/70).

 

Rz. 23

Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des Ehegesetzes (1946)

Der Unterhaltsanspruch als Voraussetzung für eine Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten beurteilt sich nach dem Ehegesetz v. 20.2.1946. Die darin enthaltenen Unterhaltsregelungen sind gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG auch nach Aufhebung des Ehegesetzes (1946) durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts v. 14.6.1976 (BGBl. I S. 1421) weiterhin anzuwenden.

Da sich das Ehegesetz (1946) am Verschuldensprinzip orientierte, hängt die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch bestanden hat, im Wesentlichen vom Schuldausspruch ab. Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch sind im Einzelnen in den §§ 58 bis 61 EheG (1946) geregelt.

 

Rz. 24

Unterhaltsanspruch aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des Versicherten (§§ 58, 59 EheG 1946)

Nach § 58 Abs. 1 EheG (1946) hat der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. § 58 Abs. 2 EheG (1946) bestimmte, dass die allein oder überwiegend für schuldig erklärte Frau dem geschiedenen Mann angemessenen Unterhalt zu leisten hatte, soweit er außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Ein Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG ...

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