Rz. 3

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum 31.12.2000 in Abhängigkeit vom Leistungsvermögen eines Versicherten als Renten wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 i. d. F. bis 31.12.2000) oder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 i. d. F. bis 31.12.2000) geleistet. Bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in der Person einer Witwe/eines Witwers war an den hinterbliebenen Ehegatten gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (i. d. F. bis 31.12.2000) bereits vor Erreichen der in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Altersgrenze eine große Witwenrente/Witwerrente zu leisten.

 

Rz. 4

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Wirkung zum 1.1.2001 geändert worden. Die Änderungen betrafen insbesondere die Rente wegen Berufsunfähigkeit, die zunehmend als Privileg für Versicherte mit besonders qualifizierter Ausbildung gesehen wurde, weil dieser Personenkreis aufgrund der Prüfung der sozialen Zumutbarkeit einen erleichterten Zugang zur Berufsunfähigkeitsrente hatte. Durch die Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1.1.2001 soll dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden, in dem alle Rentenberechtigten unter den gleichen Voraussetzungen und unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

 

Rz. 5

Mit Wirkung zum 1.1.2001 ist deshalb in der allgemeinen Rentenversicherung eine 2-stufige Erwerbsminderungsrente eingeführt worden, und zwar in Form von

  • Renten wegen voller Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden täglich (§ 43 Abs. 2 Satz 2),
  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich (§ 43 Abs. 1 Satz 2).

Die Neuregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten grundsätzlich auch für Witwen und Witwer bei Prüfung eines Anspruchs auf große Witwenrente/Witwerrente gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

Anmerkung: In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist weiterhin ein 3-stufiges Erwerbsminderungsrentensystem vorgesehen. Neben den Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2) ist bei Vorliegen der in § 45 Abs. 1 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen außerdem eine Rente für Bergleute zu leisten. Diese wird als knappschaftliche Sonderleistung alternativ bei Vorliegen einer tatsächlichen Erwerbsminderung als Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 oder bei Nachweis einer langjährigen Untertagearbeit als Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres gemäß § 45 Abs. 3 geleistet. Renten für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 3) zählen auch ohne Nachweis einer tatsächlichen Erwerbsminderung zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil vom Gesetzgeber bei einem Nachweis von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage und Erreichen der Altersgrenze von 50 Jahren eine Erwerbsminderung fiktiv unterstellt wird. Das Vorliegen von im Bergbau verminderter Erwerbsfähigkeit begründet allerdings keinen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente vor Erreichen der in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 242a Abs. 4 und Abs. 5 genannten Altersgrenze.

 

Rz. 5a

Aus Gründen des Vertrauensschutzes enthält Abs. 2 für hinterbliebene Ehegatten/Lebenspartner Übergangsregelungen, die hinsichtlich der Prüfung der Erwerbsminderung in der Person der Witwe/des Witwers dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht im Wesentlichen entsprechen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 auch, wenn die Witwe/der Witwer

2.2.1 Berufsschutzregelung gemäß § 240 Abs. 2

 

Rz. 6

Die Vertrauensschutzregelung des § 242a Abs. 2 Nr. 1 gilt für hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen der Erwerbsminderungsrenten ihr 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Für diesen Personenkreis soll die bis zum 31.12.2000 in § 43 Abs. 2 enthaltene Berufsschutzregelung, die mit Wirkung zum 1.1.2001 weitgehend in § 240 Abs. 2 übertragen worden ist und beruflich qualifizierte Rentenbewerber wegen der Prüfung der sozialen Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeiten besonders begünstigt, weiterhin angewendet werden. Bei Vorliegen der in § 242a Abs. 2 Nr. 1, § 240 Abs. 2 genannten Voraussetzungen besteht somit ein Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bereits vor Erreichen der in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 242a Abs. 4 und 5 genannten Altersgrenzen.

 

Rz. 7

Berufsunfä...

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