Rz. 1
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist § 235 als inhaltlich völlig neue Regelung mit Wirkung zum 1.1.2008 eingefügt worden. Eine Vorgängervorschrift besteht nicht. § 235 in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung ist durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2008 inhaltlich unverändert zu § 234a geworden (vgl. Komm. dort).
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