Rz. 28

Die Ergänzung enthält in Abs. 7 Satz 1 eine Bestandschutzregelung für diejenigen Selbständigen, die wegen Beschäftigung nicht geringfügig tätiger Arbeitnehmer in der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung geltenden Fassung nicht versicherungspflichtig nach § 2 waren, aber nach § 2 versicherungspflichtig würden, weil sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, die wegen der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze nunmehr geringfügig entlohnt beschäftigt wären (Entgelt über 400,00 bis 450,00 EUR). Nach Satz 2 bleiben für 2 Jahre nach Inkrafttreten diejenigen Selbständigen versicherungspflichtig, die mit einem Arbeitseinkommen über 400,00 und bis 450,00 EUR vor Inkrafttreten versicherungspflichtig waren, nach der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze jedoch ab Inkrafttreten versicherungsfrei würden (BT-Drs. 17/10773 S. 14).

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