2.1 Verordnungsermächtigung für das Anlagevermögen

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 wird dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ermächtigung eingeräumt, im Verordnungsweg den Umfang der Mittel zu bestimmen, die von der Rentenversicherung für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens vorgesehen sind. Damit wird der ursprünglich der Selbstverwaltung eingeräumte Spielraum, über die Mittelverwendung für das Anlagevermögen eigenverantwortlich zu entscheiden, wieder erheblich eingeengt. Mit diesem Rückschritt zu dirigistischen Maßnahmen der Mittelbegrenzung wird die ursprünglich vorgesehene Stärkung der Stellung der Selbstverwaltung nicht erreicht.

 

Rz. 4

Die Verordnungsermächtigung bedarf für die Umsetzung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen und der Zustimmung des Bundesrats. Dem Umfang nach erstreckt sich die Verordnungsermächtigung nicht nur auf Bauvorhaben, sondern auf alle Ausgaben für nicht liquide Teile des Anlagevermögens.

 

Rz. 5

Inhaltlich kann eine Verordnung auf zweierlei Weise Einfluss nehmen. Zum einen kann für die Rentenversicherung insgesamt die Höhe der Mittel festgelegt werden, die für Ausgaben nach § 221 Satz 1 zur Verfügung stehen. Die Verteilung dieser Mittel auf die einzelnen Träger obliegt der Entscheidung der Selbstverwaltungsgremien der Deutschen Rentenversicherung Bund. Über Satz 2 kann der Verordnungsgeber die Art der Mittelverwendung reglementieren. Die zeitliche Begrenzung der Zulässigkeit entsprechender Ausgaben führt dazu, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Mittel für die Schaffung oder Erhaltung bestimmter, nicht liquider Teile des Anlagevermögens nicht mehr aufgewendet werden dürfen.

 

Rz. 6

Nach dem Wortlaut ist ein Verordnungseingriff in die Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe nicht möglich. Abs. 1 beschränkt die betragsmäßige und zeitliche Begrenzung der Ausgaben auf § 221 Satz 1.

Von der Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 wurde bisher mit der Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger – RVBedWohnV) v. 15.4.2005 (BGBl. I S. 1098) Gebrauch gemacht.

2.2 Verwaltungsvermögen

 

Rz. 7

Abs. 2 enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Abgrenzung des Verwaltungsvermögens. Nachdem von dieser Verordnungsermächtigung bisher noch kein Gebrauch gemacht wurde, gilt die bisherige Verwaltungsvorschrift weiter. Es handelt sich dabei um die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens i.d.F. v. 24.7.1984 (BAnz v. 4.8.1984 Nr. 145).

 

Rz. 8

§ 1 lautet:

Zum Verwaltungsvermögen eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte rechnen nur

1.
  1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie
  2. Eigentumsanteile an Grundstücken,

die der Träger für sich oder zusammen mit anderen Sozialleistungsträgern ganz oder fast ausschließlich zur Erfüllung der durch Gesetz übertragenen Aufgaben benutzt oder alsbald benutzen wird und dafür nicht entbehren kann.

2. Einrichtungsgegenstände und sonstige bewegliche Sachen mit Ausnahme der Wertpapiere;
3. Vermögensrechte aus Beteiligungen des Trägers – auch aufgrund von Mitgliedschaften – an Gesellschaften, Vereinen, Stiftungen u.Ä., wenn diese, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung verpflichtet sind, für den Träger gesetzliche Regelleistungen zu erbringen, oder die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen und der Träger die Beteiligung zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht entbehren kann;
4. Forderungen aus Darlehen, durch die die tatsächlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollen, dass der Träger gesetzliche Regelleistungen erfüllen kann, wenn die Hingabe des Darlehens zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht entbehrt werden kann.
 

Rz. 9

§ 2 lautet:

(1) Zum Verwaltungsvermögen eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte rechnen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 im Übrigen erfüllt sind, Wohnungen für Bedienstete nur dann, wenn sie zur Durchführung der Dienstgeschäfte nicht entbehrt werden können.

(2) Zum Verwaltungsvermögen einer Versicherungsanstalt rechnen auch Forderungen aus Darlehen an ihre Bediensteten, die bis zum 31.12.1969 in sachlicher Anlehnung an die Richtlinien des Bundes oder des jeweiligen Landes über die Wohnungsfürsorge für Bedienstete vergeben worden sind oder in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien vergeben werden.

2.3 Zur Auslegung der VV "Verwaltungsvermögen"

 

Rz. 10

Die Benutzung zusammen mit anderen Sozialleistungsträgern i.S.d. § 1 Nr. 1 VV kann dann gegeben sein, wenn Aufgaben vorhanden sind, die zwei oder mehr Sozialleistungsträgern zur gemeinsamen Erfüllung übertragen sind. Denkbar wäre der Betrieb einer gemeinsamen Servicestelle i.S.d. §§ 22 ff. SGB IX. Derzeit betreibt überwiegend ein Träger eine gemeinsame Servicestelle und greift auf den Sachverstand der anderen Rehabilitationsträger zurück, ohne dass ein gemeinsamer Betrieb vorliegt. Häufiger wird aber der Fall ...

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