Rz. 3

Die ursprünglich als Sollvorschrift gefasste Begrenzungsregelung für Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe und Verwaltungskosten, die für alle Versicherungszweige gilt, wurde durch das WFG in eine zwingende Vorschrift mit der Begrenzung der entsprechenden Ausgaben umgewandelt. Als Grundbeträge für die Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sind die jeweiligen Beträge des § 287b Abs. 2 – vgl. auch dort – heranzuziehen. Praktisch bedeutet dies eine Ausgabenbegrenzung ab dem Jahre 1997 auf dem Niveau der erheblich verminderten Aufwendungen des Jahres 1993. Ab 1997 werden diese gesetzlich festgelegten Werte um die jährlich erfolgenden Lohnsteigerungen erhöht. Die Festlegung der Beträge für die neuen Bundesländer erfolgt nach § 287b Abs. 1 getrennt. Innerhalb der Bestimmung des § 220 sind die Bereiche "Leistungen zur Teilhabe" und "Verwaltungs- und Verfahrenskosten" getrennt.

 

Rz. 4

Die Neufassung des Abs. 2 berücksichtigt die eingetretenen organisatorischen Änderungen. Die bisherige koordinierende Funktion des VDR wird durch die Befugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Regelung von Grundsatz- und Querschnittsaufgaben abgelöst. Die Abstimmung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung über die ihnen zustehenden Anteile erfolgt im Rahmen der Zuständigkeit des Erweiterten Direktoriums unter Einbeziehung der Fachausschüsse.

 

Rz. 5

Die Zielvorgabe des Einspareffekts in den neuen Sätzen 2 bis 4 des Abs. 3 sollte ursprünglich durch eine Haushaltsgenehmigung für die Haushalte aller Rentenversicherungsträger (§ 70 SGB IV-Entwurf) erreicht werden. Dieser Genehmigungsvorbehalt ist auf die Ablehnung der Bundesländer und der Rentenversicherungsträger gestoßen. Die jetzige Lösung stellt einen Kompromiss zwischen einem dirigistischen Genehmigungsverfahren und der Haushaltsverantwortung der Selbstverwaltung dar.

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