Rz. 1

Die Bestimmung i.d.F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde durch Art. 1 Nr. 25 WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.1997 geändert. Redaktionelle Anpassungen erfolgten durch Art. 6 Nr. 31 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001.

 

Rz. 2

Durch Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Abs. 1 redaktionell geändert und Abs. 2 redaktionell und inhaltlich an die Neuorganisation der Rentenversicherung angepasst. In Abs. 3 wurde durch die Hinzufügung der Sätze 2 bis 4 die Zielvorstellung des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, dass die Synergieeffekte der Neuorganisation der Rentenversicherung zu deutlichen Einsparungen bei den Verwaltungskosten führen. Die Neuregelungen gelten ab dem 1.1.2006 (Art. 86 Abs. 5 RVOrgG). Mit Art. 259 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung zum 8.11.2006 redaktionell angepasst. Durch Art. 5 Nr. 6a des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde die Änderung des § 68 Abs. 2 Satz 1 in Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 12.12.2006 nachvollzogen.

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