Rz. 13

Um die Zahlungsverpflichtungen der Rentenversicherung zeitgerecht sicherzustellen, kommt der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen ihrer Steuerungsfunktion eine besondere Verantwortung zu. Eingehende Mittel der Regionalträger einschließlich der Mittel der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (allgemeine Rentenversicherung) werden durch Drittmittel (z.B. Bundeszuschüsse) und eventuell durch einen Rückgriff auf die Nachhaltigkeitsrücklage aufgefüllt. Ziel ist, dass zu den jeweiligen Zahlterminen die Mittel im erforderlichen Umfang bereitstehen.

 

Rz. 14

Ist absehbar, dass die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um den Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung nachzukommen, beantragt die Deutsche Rentenversicherung Bund zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes im Rahmen der Liquiditätshilfe (§ 214). Von diesem Instrumentarium sollte allerdings auch im Hinblick auf die Rückzahlungsverpflichtungen (§ 214 Abs. 2) nur im äußersten Notfall Gebrauch gemacht werden. Vorrangig sind zur Behebung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses ggf. vorgezogene Bundeszuschüsse in Anspruch zu nehmen.

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