Rz. 19

Zum Verfahren gilt, dass die Zuschüsse des Bundes den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung zustehen. Die Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 215. Infolge der Organisationsreform werden ab dem 1.1.2006 die Zuschüsse des Bundes nach der neu gefassten Bestimmung des § 219 Abs. 1 Satz 2 den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. Für das Jahr 2005 werden die Beitragseinnahmen der Rentenversicherung den Trägern nochmals pauschal zugewiesen (§ 28k Satz 3 Nr. 1a SGB IV). Den Regionalträgern und den Trägern der Deutschen Rentenversicherung Bund wird ein bestimmter Prozentsatz zugebilligt. Innerhalb dieser beiden Ebenen erhalten die einzelnen Träger ihren Anteil nach der Zahl ihrer Pflichtversicherten. Nach diesem Verteilschema werden auch die Bundeszuschüsse abgewickelt.

 

Rz. 20

Dabei ist die Bestimmung des § 287f zu beachten, die vorsieht, dass die Abrechnung und die Verteilung nach § 219 Abs. 1 und 2 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt erfolgen. Zum Bundeszuschuss Beitrittsgebiet trifft § 287e eine Sonderregelung (vgl. die dortige Komm.).

 

Rz. 21

Nach dem neu eingefügten Abs. 6 führt die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung das Bundesversicherungsamt durch. Dies entspricht dem bisherigen Verfahren. Für den zusätzlichen Bundeszuschuss und den Erhöhungsbetrag gab es bisher schon den Verfahrenshinweis auf den Bundeszuschuss. Auch die Gesetzesbegründung liefert keinen weiteren Hinweis auf das Erfordernis des Abs. 6. Es wird nur ausgeführt, dass es sich um eine "unveränderte Bezugnahme auf die bisher haushaltsrechtlich verankerten Regelungen zu den Zahlungsmodalitäten des Bundeszuschusses" handele.

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