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Einen weiteren Einschnitt bringt der durch das AVmG eingefügte Abs. 5, der die gesetzliche Rentenversicherung an der Finanzierung der auf die Kommunen übertragenen Grundsicherung beteiligt. In Form eines statischen Betrags i. H. v. 409 Mio. EUR verringert sich der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4. Die nach Abs. 4 Satz 3 vorgesehene Änderung des Erhöhungsbetrags entsprechend den Lohn- und Gehaltszuwächsen wirkt sich nicht auf den Abzugsbetrag nach Abs. 5 (409 Mio. EUR) aus. Eine Dynamisierung dieses Betrages ist nicht vorgesehen.

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