Rz. 1

Abs. 1, 2 i. d. F. des RRG sehen im Gegensatz zum früheren Recht von einer Konkretisierung der Zweckbestimmung des Bundeszuschusses ab und aktualisieren die Fortschreibung. Maßgebend soll nicht mehr allein die Lohnentwicklung, sondern auch die Anbindung an den Beitragssatz sein.

Abs. 3 wurde durch Gesetz v. 19.12.1997 (BGBl. I S. 3121) mit Wirkung zum 1.4.1998 angefügt. Diese Regelung ließ die durch Art. 1 Nr. 70 RRG 1999 vorgesehene Änderung hinfällig werden.

Das Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) brachte in Art. 22 eine Ergänzung von Abs. 2 Satz 3 und einen Satz 4 im Anschluss an Abs. 3. Der angefügte Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 24.12.2000 neu gefasst. Die DM-Beträge in Abs. 3 Satz 4 wurden durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) zum 1.1.2002 in Euro-Beträge umgewandelt.

Abs. 5 wurde durch das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2003 angefügt. Die durch Art. 22 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) v. 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076) vorgesehene Ergänzung von Abs. 2 wurde durch Art. 12 Nr. 1 des Zweiten SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) wieder rückgängig gemacht (Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes). Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wurden durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) redaktionell an die Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Abs. 6 wurde durch das gleiche Gesetz angefügt.

Durch Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde mit Wirkung zum 1.7.2006 Abs. 2a eingefügt. Abs. 2 und Abs. 4 wurden durch Art. 5 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) mit Wirkung zum 12.12.2006 geändert.

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) ergänzte mit Wirkung zum 1.7.2014 Abs. 2 um Satz 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge