Rz. 13

Die leistungsrechtliche Bewertung nachgezahlter freiwilliger Beiträge ist in §§ 70 Abs. 1, Abs. 5, 256 Abs. 6 geregelt.

Für die Bestimmung der einschlägigen Rechtsgrundlage, nach der Entgeltpunkte für nachgezahlte freiwillige Beiträge zu ermitteln sind, ist zunächst entscheidend, ob die Beitragsnachzahlung vor dem 1.1.1992 oder nach dem 31.12.1991 erfolgt ist.

2.4.1 Nachzahlung von Beiträgen nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht

 

Rz. 14

Für Nachzahlungsbeiträge, die bis zum 31.12.1991 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gezahlt wurden, sind Entgeltpunkte - entsprechend dem damaligen Recht – grundsätzlich nach dem in § 70 Abs. 1 geregelten sog. Für-Prinzip zu ermitteln, weil das SGB VI für diese Beiträge keine hiervon abweichende Regelung enthält. Zu unterscheiden ist hierbei allerdings, ob es sich um nachgezahlte freiwillige Beiträge für Zeiten

  • vor dem 1.1.1957 oder
  • nach dem 31.12.1956 handelt.

Gemäß § 256 Abs. 6 Satz 1 sind für Zeiten vor dem 1.1.1957, für die Beiträge außerhalb des Vierten Kapitels des SGB VI nachgezahlt worden sind (hier also nach damaligem RVO/AVG-Recht), Entgeltpunkte zu ermitteln, indem die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) des Jahres 1957 i. H. v. 5.043,00 DM geteilt wird (sog. modifiziertes Für-Prinzip). Dies gilt auch für Nachzahlungsbeiträge, die aufgrund einer Heiratserstattung (i. S. v. § 282 i. d. F. bis 31.12.1997) nach damaligem RVO/AVG-Recht für Zeiten vor dem 1.1.1957 gezahlt worden sind.

Soweit für Zeiten vom 1.1.1957 bis zum 31.12.1991 Beiträge nachgezahlt wurden, sind – mangels abweichender Rechtsgrundlage im SGB VI und entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden RVO/AVG-Recht – gemäß § 70 Abs. 1 Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln, indem die Beitragsbemessungsgrundlage eines Kalenderjahres durch das für dasselbe Kalenderjahr bestimmte Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) geteilt wird (sog. Für-Prinzip).

2.4.2 Nachzahlung von Beiträgen nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht

 

Rz. 15

Für Beiträge, die nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB VI (§§ 204 bis 208) nachgezahlt wurden, sind gemäß § 70 Abs. 5 Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind (sog. In-Prinzip).

Für Beiträge, die nach den Vorschriften des Fünften Kapitels des SGB VI (§§ 282 bis 285) nachgezahlt worden sind, ist für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten grundsätzlich § 256 Abs. 6 Satz 2 einschlägig. Danach gilt für diese Nachzahlungsbeiträge ebenfalls das sog. In-Prinzip, mit der Folge, dass die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) des Kalenderjahres zu teilen ist, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Nachzahlungsbeiträge wegen Heiratserstattungen (§ 282 i. d. F. bis 31.12.1997), für die § 256 Abs. 6 Satz 2 - nach seinem Wortlaut – nicht einschlägig ist. Nach § 282 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.1997) konnten Frauen, denen anlässlich ihrer Eheschließung Beiträge erstattet worden sind, bis zum 31.12.1995 einen Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für den Erstattungszeitraum stellen. Bei rechtzeitiger Antragstellung bestand demzufolge auch noch nach dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 die Möglichkeit der Nachzahlung bei Heiratserstattung. Da das SGB VI für diese Fälle keine spezielle leistungsrechtliche Regelung enthält, ist zur Ermittlung von Entgeltpunkten für diese Beitragszeiten die in § 70 Abs. 1 Satz 1 enthaltene generelle Regelung einschlägig. Danach ergeben sich die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wenn die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) desselben Kalenderjahres geteilt wird (sog. Für-Prinzip).

Das folgende Beispiel soll die leistungsrechtlichen Auswirkungen verdeutlichen, die sich bei Anwendung des Für-Prinzips (§ 70 Abs. 1) im Vergleich zum In-Prinzip (§§ 70 Abs. 5, 256 Abs. 6 Satz 2) bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten mit Blick auf die Rentabilität der Beitragszahlung ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Eine Versicherte zahlte am 10.3.1995 für die Monate Januar 1966 bis Dezember 1966 folgende Nachzahlungsbeiträge:

  1. gemäß § 207 für Zeiten einer schulischen Ausbildung,
  2. gemäß § 282 i. d. F. bis 31.12.1997 wegen einer Heiratserstattung.

Die Beitragsbemessungsgrundlage betrug in beiden Fällen 12.000,00 DM; daraus ergab sich jeweils ein Beitragsaufwand i. H. v. 2.232,00 DM (12.000,00 DM x 18,6 % Beitragssatz 1995 gemäß §§ 158, 160 Nr. 1).

Lösung:

Zu a): Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 5 für Nachzahlungsbeiträge nach dem Vierten Kapitel des SGB VI; hier nach § 207 (sog. In-Prinzip)

Entgeltpunkte für Beitragszeiten, die auf der Grundlage von § 207 nachgezahlt wurden, sind zu ermitteln, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) des Jahres geteilt wird, in dem di...

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