Rz. 13

Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen setzt gemäß § 207 Abs. 1 einen entsprechenden Antrag des Versicherten voraus, dessen Wirkungsvoraussetzungen sich aus §§ 9 bis 12 SGB X i. V. m. § 16 Abs. 1 SGB I (analog) ergeben. Danach ist der Nachzahlungsantrag an keine besondere Form gebunden (= Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gemäß § 9 SGB X); er kann somit vom zur Nachzahlung Berechtigten (§§ 10 bis 12 SGB X) schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift gestellt werden und ist wirksam, wenn er bei einer amtsempfangsberechtigten Stelle i. S. v. § 16 SGB I eingegangen ist.

Nach § 207 Abs. 2 Satz 1 ist eine wirksame Antragstellung ab 1.1.2005 grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eines Versicherten zulässig.[1]

Abweichend von diesem Grundsatz gilt die Altersgrenze von 45 Jahren gemäß § 207 Abs. 2 Satz 3 nicht für Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 versicherungsfrei waren, wenn für sie eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§§ 8 Abs. 2, 1, 181 bis 185). Gleiches gilt für Personen, die aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit waren. In diesen Fällen ist der Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung (§ 207 Abs. 1) auch noch rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung (Zugang der Mitteilung über die Durchführung der Nachversicherung beim Versicherten gemäß § 185 Abs. 3) oder innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer amtsempfangsberechtigten Stelle i. S. v. § 16 Abs. 1 SGB I eingegangen ist.

 

Rz. 14

Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung (§ 207 Abs. 1) kann auch für Teilzeiträume des möglichen Nachzahlungszeitraums beantragt werden. Eine erneute Antragstellung für weitere Teilzeiträume ist so lange zulässig, wie die in §§ 207 Abs. 1 und 2, 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen auch zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen.

Über die Zulässigkeit der Nachzahlung entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger durch Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides (§ 31 SGB X). Soweit innerhalb der im jeweiligen Zulassungsbescheid genannten Zahlungsfrist keine Beitragszahlung erfolgt, steht dem Versicherten aus diesem Bescheid kein Zahlungsrecht mehr zu.

[1] § 207 Abs. 2 Satz 2, nach dem der Antrag bis zum 31.12.2004 auch noch nach Vollendung des 45. Lebensjahres eines Versicherten wirksam gestellt werden konnte, ist wegen Zeitablaufs in der Verwaltungspraxis nicht mehr von Bedeutung.

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