Rz. 16

Die Nachzahlungsbeiträge sind gemäß § 205 Abs. 2 Satz 2 innerhalb einer vom Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen. In der Verwaltungspraxis gilt i. d. R. eine Zahlungsfrist von 3 Monaten bei Inlandsaufenthalt und 6 Monaten bei Auslandsaufenthalt des Versicherten als "angemessene Zahlungsfrist". Für den Rentenversicherungsträger besteht im Einzelfall aber auch die Möglichkeit, einem Versicherten eine längere Zahlungsfrist einzuräumen; dies könnte z. B. der Fall sein, wenn dem Versicherten die ihm nach dem StrEG zustehende finanzielle Haftentschädigung nachweislich noch nicht ausgezahlt worden ist oder der Versicherten andere Gründe glaubhaft macht, die eine spätere Beitragszahlung rechtfertigen.

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