Rz. 15

Bei Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten gilt seit dem 1.1.1992 für nachgezahlte freiwillige Beiträge gemäß § 70 Abs. 5 das sog. In-Prinzip.

Während Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge und rechtzeitig gezahlte freiwillige Beiträge (§§ 7, 197 Abs. 2, 198 Satz 1) nach § 70 Abs. 1 ermittelt werden, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten (lt. Anlage 1 zum SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (sog. Für-Prinzip), ergeben sich die Entgeltpunkte für nachgezahlte freiwillige Beiträge, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres zu teilen ist, in dem die Nachzahlungsbeiträge gezahlt worden sind bzw. als gezahlt gelten (§ 70 Abs. 5, vgl. auch Komm. zu Rz. 14).

Aufgrund stetig steigender Durchschnittsentgelte (vgl. Anlage 1 zum SGB VI) ergeben sich bei Anwendung von § 70 Abs. 5 für Nachzahlungsbeiträge geringere Entgeltpunkte als für Beiträge, die auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 zu ermitteln sind.

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