Rz. 11

Nach § 204 Abs. 2 Satz 3 steht die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Dienstzeiten bei einer internationalen Organisation nicht entgegen. Dies gilt sowohl für Renten wegen Erwerbsminderung als auch für Alters- und Hinterbliebenenrenten.

Für Renten wegen Erwerbsminderung hat dies zur Folge, dass für Nachzahlungsbeiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung für vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume gezahlt worden sind, Entgeltpunkte bei Berechnung der Erwerbsminderungsrente zu ermitteln sind, wenn

  • die Erwerbsminderung innerhalb der Antragsfrist von 6 Monaten nach dem unversorgten Ausscheiden aus den Diensten einer internationalen Organisation bzw. – alternativ – nach der Durchführung einer Nachversicherung eingetreten ist und
  • die Nachzahlungsbeiträge innerhalb der in § 204 Abs. 2 Satz 4 genannten Zahlungsfrist von 6 Monaten nach Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides gezahlt worden sind.

Gleiches gilt, wenn eine Altersrente aus der Versicherung des zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Berechtigten innerhalb der Antragsfrist von 6 Monaten (§ 204 Abs. 2 Satz 1) beginnt oder der Berechtigte in dieser Zeit verstorben ist und die Nachzahlungsbeiträge für Zeiten vor dem Rentenbeginn/Tod des Versicherten rechtzeitig innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Zahlungsfrist gezahlt werden (vgl. auch BSG, Urteil v. 12.5.1998, B 5/4 RA 36/97, und v. 12.5.1998, B 5/4 RA 73/97).

 

Rz. 12

Der Zeitpunkt der Erhöhung einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente, deren Voraussetzungen innerhalb der Antragsfrist von 6 Monaten erfüllt worden sind, richtet sich nach § 100 Abs. 1 Satz 1. Danach wird eine Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist, wenn sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Rentenbeginn ändern. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die auf den Nachzahlungsbeiträgen beruhenden Entgeltpunkte bei Berechnung der Rentenhöhe frühestens von dem Kalendermonat an zu berücksichtigen sind, der dem Monat der Beitragszahlung folgt.

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