Rz. 83

Soweit der Handwerker neben seiner selbstständigen Handwerkstätigkeit eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, kommt es zu einer sog. Mehrfachversicherung (vgl. hierzu auch die Komm. unter Rz. 8 – Vorgängervorschriften und Rz. 148 ff. – Mehrfachversicherung). D.h., es besteht aufgrund von zwei völlig getrennt zu betrachtenden Sachverhalten Versicherungspflicht. Ein Erlöschen der Versicherungspflicht wegen eines Sachverhaltes wirkt sich auf die Versicherungspflicht aufgrund des anderen Sachverhaltes nicht aus (BT-Drs. 11/4124 S. 149). Für Handwerker, die bis zum 31.12.2003 versicherungspflichtig waren, aber wegen der Überführung des von ihnen betriebenen Handwerks als zulassungsfreies Handwerk nicht mehr versicherungspflichtig waren, gilt gemäß § 229 Abs. 2a, dass sie weiter versicherungspflichtig sind, sich jedoch nach 216 Beitragsmonaten befreien lassen können (§ 229 Abs. 2a, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge