Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1999 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten.

Satz 3 wurde durch Art. 5 Nr. 15, Art. 68 Abs. 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.4.1995 angefügt. Seitdem gelten die Sätze 1 und 2 auch für Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege bestanden hat.

Durch Art. 4 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) wurde Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.1998 neu gefasst. Danach hatte Satz 3 (bis zum 31.12.2000) die folgende Fassung:

Zitat

Die Sätze 1 und 2 sind

  1. für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege und
  2. für die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung nach § 23b Abs. 2 Satz 7 des Vierten Buches

entsprechend anzuwenden.

Aufgrund der Änderungen der in § 23b Abs. 2 und 3 SGB IV enthaltenen Regelungen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde Satz 3 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2001 gestrichen.

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